Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025: Was Schweizer Unternehmen wissen müssen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt in Deutschland am 28. Juni 2025 in Kraft und setzt die verschärften EU-Richtlinien zur digitalen Barrierefreiheit um. Davon betroffen sind auch Schweizer Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen in der EU oder in Deutschland anbieten. Ziel des Gesetzes ist es, dass digitale Angebote wie Websites und Online-Shops für alle Nutzerinnen und Nutzer zugänglich sind, auch für Menschen mit Behinderungen.
Der European Accessibility Act (EAA) betrifft eine Vielzahl von digitalen Produkten und Dienstleistungen wie Computer, Betriebssysteme, audiovisuelle Medien, E-Books sowie Bank-, Reise- und E-Commerce-Dienstleistungen. Websites und Online-Shops müssen barrierefrei gestaltet werden, um Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass alle Nutzerinnen und Nutzer die Inhalte problemlos wahrnehmen und nutzen können. Dazu gehören beispielsweise Textalternativen für Bilder, die ein besseres Verständnis ermöglichen, sowie die Möglichkeit, die Benutzeroberfläche mit der Tastatur zu bedienen. Darüber hinaus sollten Inhalte und Funktionen klar und verständlich gestaltet sein, um unterschiedliche kognitive Fähigkeiten zu berücksichtigen, und auf verschiedenen Geräten und Technologien zuverlässig funktionieren.
Die Situation in der Schweiz ist vergleichbar mit der Einführung der DSGVO: Es fehlen noch klare Regelungen und konkrete Fakten. Die Schweiz hat das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verabschiedet, das die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen fördert und Anforderungen an die Barrierefreiheit öffentlicher Angebote stellt.
Wer ist davon betroffen?
Betreiber von internationalen Online-Shops, Banken oder öffentlichen Dienstleistungen sollten sich auf das BFSG vorbereiten. Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind teilweise vom Gesetz ausgenommen.
Praktische Tipps für die Umsetzung
Einfache Navigation der Website: Eine intuitive Navigation mit aussagekräftigen Linktexten und Menübezeichnungen ermöglicht allen Nutzern einen schnellen Zugang zu den gewünschten Inhalten.
Klare und verständliche Sprache: Verwenden Sie einfache und gut strukturierte Inhalte.
Farbschemata: Wählen Sie kontrastreiche Farbschemata, um die Lesbarkeit zu verbessern und die Website für Menschen mit Sehbehinderungen zugänglich zu machen.
Skalierbare Schriftarten: Verwenden Sie Schriftarten, die eine individuelle Anpassung der Textgrösse ermöglichen, um Menschen mit Sehbehinderungen entgegenzukommen.
Unterstützung von Bildschirmleseprogrammen: Integrieren Sie aussagekräftige Alternativtexte für Bilder, damit Screenreader den visuellen Inhalt effektiv beschreiben können.
Benutzerfreundlicher Checkout-Prozess: Strukturieren Sie den Bestellprozess klar und einfach, um die Barrierefreiheit und Kundenzufriedenheit in Ihrem Online-Shop zu erhöhen.
Weiterführende Links
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (www.bfsg-gesetzt.de)
- Checkliste für barrierefreies Webdesign (www.barrierefreies.design)
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