Preis­bekannt­gabe­ver­ordnung Schweiz

Was Unternehmen im digitalen Zeitalter wissen müssen

Rabatte, Aktionen und Preissignale sind zentrale Wachstumstreiber im E-Commerce – aber seit 2025 gelten neue Spielregeln. Die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) legt fest, wie Preise, Grundpreise und Vergleichspreise korrekt kommuniziert werden müssen. Dieser Leitfaden zeigt, was Online-Shops heute beachten müssen, um rechtssicher und transparent zu bleiben

Was ist die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) und wozu dient sie?

Die PBV ist eine Verordnung, die auf dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) basiert und drei zentrale Ziele verfolgt: Preisklarheit, Preisvergleichbarkeit und Verhinderung irreführender Preisangaben.

Sie gilt für Angebote von Waren und gewissen Dienstleistungen an Konsumentinnen und Konsumenten sowie für Werbung mit Preisangaben.

Wichtige Punkte in der Preisbekanntgabeverordnung

  • Der Preis muss als Detailpreis ausgewiesen werden: das ist der Preis, den die Konsumentin bzw. der Konsument tatsächlich bezahlen muss, in Schweizer Franken, inklusive nicht frei wählbarer Zuschläge wie Steuern oder vorgezogenen Entsorgungsbeiträgen

  • Für messbare Waren“ (z. B. nach Gewicht, Volumen oder Länge) muss zusätzlich zum Stückpreis der Grundpreis angegeben werden (z. B. Fr./kg, Fr./100 g) – auch im Online-Shop.

  • Preisangaben müssen leicht sichtbar, gut lesbar und klar auf das Angebot bezogen sein (z. B. welches Produkt, welche Menge). Das gilt auch für Produktdetailseiten online.

  • Versandkosten oder andere fakultative Zusatzkosten (also Kosten, die der Kunde wählen könnte abzulehnen) dürfen separat ausgewiesen werden – sind sie jedoch obligatorisch, müssen sie im Detailpreis enthalten sein oder klar auf der Produktseite angezeigt werden

Vergleichspreise

Vergleichspreise spielen im E-Commerce eine wichtige Rolle – und sind einer der häufigsten Gründe für Verstösse gegen die PBV. Die Verordnung unterscheidet drei Arten:

Selbstvergleich

Vergleich des eigenen, aktuell gültigen Preises mit dem eigenen, vorher gültigen Preis.

Bedingungen Selbstvergleich:

  • Der Vergleichspreis ist nur zulässig, wenn der Anbieter ihn unmittelbar vorher selbst tatsächlich verwendet hat – und zwar mindestens doppelt so lange, wie die Preisreduktion dauert, und für dieselbe Ware oder Dienstleistung. Die maximale Dauer für einen Selbstvergleich beträgt 2 Monate

  • Alternativ dürfen Anbieter seit 2024 neu einen zeitlich unlimitierten Selbstvergleich verwenden, sofern der höhere Vergleichspreis mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage tatsächlich gegolten hat; dies gilt auch dann, wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung vorübergehend aus dem Sortiment entfernt und später wieder angeboten wird.

 

Einführungspreis

Vergleich des eigenen, aktuell gültigen Preises mit dem eigenen, später gültigen Preis

Bedingungen für einen Einführungspreis

  • Der Anbieter oder die Anbieterin muss den Vergleichspreis unmittelbar danach selbst tatsächlich handhaben und zwar: zweimal länger als der Preisvergleich gedauert hat, für die gleiche Ware oder Dienstleistung.

  • Die maximale Dauer für einen Einführungspreis beträgt 2 Monate beträgt

 

Konkurrenzvergleich

Vergleich des eigenen Preises mit demjenigen der Konkurrenz.

Bedingungen für einen Konkurrenzvergleich

  • Der angegebene Vergleichspreis muss für die überwiegende Menge des gleichen Produkts oder der gleichen Dienstleistung im relevanten Marktgebiet gelten.

  • Zudem muss er von anderen Anbieterinnen und Anbietern tatsächlich verlangt werden.

Weitere Nützliche Links zu der Preisbekanntgabe in der Schweiz:

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